Satzung
KAPITEL 1: NAME, ZWECK, DAUER UND SOZIALWOHNUNG
ARTIKEL 1. BENENNUNG
Der nicht gewinnorientierte Verein „Kooperation für nachhaltige Mobilität und Energie“ im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bezweckt die Unterstützung von Projekten, die sich auf nachhaltige Mobilität und Energie konzentrieren.
ARTIKEL 2. OBJEKT
Ziel dieses Vereins ist es, die Umsetzung von Projekten in Schwellenländern zu unterstützen, die die Klimaauswirkungen im Bereich Verkehr und nachhaltige Energie mit lokalen Instanzen oder in Zusammenarbeit mit anderen Kooperationsorganisationen verringern.
ARTIKEL 3. DAUER UND KALENDERJAHR DES BEZUGSZEITRAUMS
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt. Der Verein hat seine rechtliche Existenz am 25. März 2022 begonnen. Das zugrunde liegende Kalenderjahr beginnt am1. Januar und endet am 31. Dezember.
ARTIKEL 4. SOZIALWOHNUNG
Der Verein hat seinen Sitz in der Schweiz, im Kanton Wallis, an der Adresse promenade du clos 7, 3960 sierre
Jede Änderung des Namens, des Sitzes, der Ziele und der Satzung des Vereins muss von der Generalversammlung beschlossen werden.
KAPITEL 2: ORGANE DES VEREINS
ARTIKEL 5. Die Organe des Vereins sind folgende:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand des Vereins
- Das Finanzkontrollorgan
DER GENERALVERSAMMLUNG
ARTIKEL 6. Sie ist das oberste Organ des Vereins und verfügt über die gesetzliche Befugnis
Die ordentliche Generalversammlung tritt nach obligatorischer Einberufung mindestens einmal im Jahr zusammen, um :
- Verabschiedung und Änderung der Satzung des Vereins
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsvorstands
- Jahresberichte genehmigen
- Bestätigung oder Ablehnung der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern
- Über die Einführung eines Jahresbeitrags entscheiden
- die Auflösung des Vereins vornehmen
Außerordentliche Versammlungen können beschlossen werden, wenn die Situation es erfordert
ARTIKEL 7. Die Einladungen zu einer Generalversammlung müssen mindestens 30 Tage vor deren Abhaltung an die Mitglieder des Vereins verschickt werden. Die zu diskutierenden Themen und die zu treffenden Entscheidungen werden mitgeteilt
ARTIKEL 8. Alle Mitglieder, auch diejenigen, die kein Stimmrecht haben, können an den ‚Generalversammlungen‘ teilnehmen.
ARTIKEL 9. Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
Die Debatten und Abstimmungen beziehen sich nur auf die in der Einladung aufgeführten Punkte.
Der Vorsitzende leitet die Beratungen, erteilt das Rederecht und bestimmt die Dauer der aufeinanderfolgenden Redebeiträge.
Alle anderen Aspekte, wie z. B. die Anwesenheitskontrolle sowie die Stimmabgabe und das Informationsrecht der Gesellschafter werden mit dem übereinstimmen, was im Gesetz festgelegt ist.
ARTIKEL 10. Die Sitzungen der Generalversammlung werden in einem eigenen Protokoll festgehalten, das der Vorsitzende den Mitgliedern zur Genehmigung vorlegt.
DES VEREINSVORSTANDS
ARTIKEL 11. Der Verein wird vom Vereinsvorstand als ausführendem Organ verwaltet, der von der Generalversammlung gewählt wird. Der Ausschuss umfasst die folgenden Funktionen:
- Der Präsident
- Der Vizepräsident
- Der Schatzmeister
- Zwei Finanzkontrolleure
ARTIKEL 12. Der Vereinsvorstand kümmert sich um die Verwaltung und das Management des Vereins und führt die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse aus.
ARTIKEL 13. Die Mitglieder des Vereinsvorstands werden von der Generalversammlung für eine Dauer von drei Jahren ernannt.
Alle Mitglieder des Vereins üben ihr Amt unentgeltlich aus und verfügen über eine beschließende Stimme und ein Stimmrecht. Sie nehmen rechtmäßig an Versammlungen teil, sofern eine Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
ARTIKEL 14. Der Ausschuss verfügt über folgende Kompetenzen:
- Der Generalversammlung Handlungsstrategien vorschlagen, die den Zielen des Vereins entsprechen.
- Vertritt den Verein gegenüber externen Instanzen
- Die Kommunikationspolitik des Vereins gestalten
- Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung
- Vorlage des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushaltsplans bei der Generalversammlung
- Vorankündigung der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern
- Falls nötig, die Liquidation des Vereins durchführen.
DES FINANZKONTROLLORGANS
ARTIKEL 15. Die Generalversammlung wählt zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter, die sich um die Finanzkontrolle des Vereins kümmern. Sie führen die jährliche Rechnungsprüfung durch und legen sie der Generalversammlung vor.
KAPITEL 3: MITGLIEDER DES VEREINS, AUFNAHME, AUSTRITT ODER AUSSCHLUSS
ARTIKEL 16. VEREINSMITGLIEDER
Mitglied von „Kooperation für nachhaltige Mobilität und Energie“ kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die gleichen Ziele wie der Verein verfolgt.
ARTIKEL 17. ZULASSUNG
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft erworben, der an den Vorsitzenden des Komitees gerichtet ist und der Generalversammlung vorgelegt wird.
Die Generalversammlung kann beschließen, einen Jahresbeitrag einzuführen, den die Mitglieder zu entrichten haben.
ARTIKEL 18. DEMISSION
Jedes Mitglied hat das Recht, seinen Austritt aus dem Verein zu beantragen. Ein entsprechender Antrag wird an den Vorsitzenden des Vereins gerichtet.
ARTIKEL 19. AUSSCHLUSS
Jedes Mitglied kann von der Generalversammlung und mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder ausgeschlossen werden.
ARTIKEL 20. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
KAPITEL 4. FINANZIERUNG, BEITRÄGE UND VERANTWORTLICHKEITEN
ARTIKEL 21. FINANZIERUNG
Die Ressourcen des Vereins stammen aus :
Finanzielle Beiträge von Körperschaften, die Projekte unterstützen, die im Rahmen der Vereinigung durchgeführt werden oder durchgeführt werden sollen.
- Mitgliedsbeiträge, sofern die Generalversammlung diese Art der Finanzierung beschließt
- Spenden oder andere Einnahmequellen
ARTIKEL 22. ABGABEN
Die Generalversammlung kann beschließen, von den Mitgliedern des Vereins einen Beitrag zu erheben, der zur Deckung der Betriebskosten des Vereins bestimmt ist.
ARTIKEL 23. VERANTWORTLICHKEITEN
Die finanzielle Haftung der Vereinigung ist strikt auf ihr Kapital beschränkt. Die persönlichen Ressourcen der Mitglieder dürfen unter keinen Umständen die finanziellen Verpflichtungen des Vereins decken.
KAPITEL 5. SATZUNGSÄNDERUNGEN
ARTIKEL 24. Die Satzung des Vereins kann geändert werden, wenn dies aufgrund von Änderungen in Bezug auf die Ziele des Vereins erforderlich ist.
Jede Änderung der Satzung muss vom Vorstand vorgeschlagen werden und wird der Generalversammlung vorgelegt und zur Abstimmung gebracht. Mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder kann sie bestätigt werden.
KAPITEL 6. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION DES VEREINS
ARTIKEL 25. AUFLÖSUNG
Eine Auflösung kann jederzeit durch Zustimmung auf der Generalversammlung und unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen erfolgen.
Eine Auflösung kann vom Vorstand des Vereins bei der Generalversammlung vorgeschlagen werden. Sollte es bei der Generalversammlung zu Meinungsverschiedenheiten kommen, gelten die entsprechenden Gesetzesartikel.
Die Auflösung des Vereins wird ausgesprochen und als gültig anerkannt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
Die Auflösung des Vereins hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
ARTIKEL 26. LIQUIDIERUNG
Sobald die Auflösung des Vereins gewährt wurde, wird seine Liquidation gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgeschlagen, indem die Generalversammlung einen Liquidator ernennen lässt, der im Einklang mit dem Gesetz gemäß Artikel 60 ff.
Der Liquidator muss Mitglied des Vereinsvorstands sein und legt der Versammlung einen Liquidationsbericht und den endgültigen Stand des Vermögens vor.
Das verbleibende Nettovermögen wird einer Organisation für Entwicklungszusammenarbeit in Schwellenländern zugewiesen.
GRÜNDUNGSURKUNDE
Offizielle Gründung des Vereins in Lausanne am 25. März 2022:
Die folgenden Personen erklären, dass sie Mitglieder des Vereins sind und die Satzung zur Kenntnis genommen haben. Sie erklären sich bereit, den reibungslosen Betrieb unter Einhaltung derselben Statuten und der Ziele des Vereins „Kooperation für nachhaltige Mobilität und Energie“ zu gewährleisten.
COMED-Status als PDF
Sie können die COMED-Statuten unten im PDF-Format herunterladen :